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AB 01.01.2025
Fischereireviere des FV-Feldkirch
Lizenz Fließgewässer (Gewässercode)
A/B Rhein 4 (Code – RH4) Fischereisaison vom 01.01. bis 30.11.
Die österreichische Rheinhälfte vom südlichen Ende des Diepoldsauer Rheindurchstiches bis zur Gemeindegrenze Koblach-Mäder.
A/B Rhein 6 (Code – RH6) Fischereisaison vom 01.01. bis 30.11.
Die österreichische Rheinhälfte von der Gemeindegrenze Koblach-Meiningen bis zur Spirsbachmündung.
Fischereiverbot besteht ab der ersten Sohlrampe flussaufwärts bis zum Kraftwerk, im Bereich der Mündung der kleinen Ill in den Rhein, der kleinen Ill selbst sowie im Bereich des Kraftwerkauslaufs flussaufwärts linksufrig (Bereich Fischaufstiegshilfe) ab der dortigen Beschilderung bzw. Markierung.
A/B Rhein 7 (Code – RH7) Fischereisaison vom 01.01. bis 30.11.
Die österreichische Rheinhälfte von der Spirsbachmündung flussaufwärts bis zur Landesgrenze gegen Liechtenstein.
A Ill 1 – Untere Ill (Code – J1) Fischereisaison vom 01.03. bis 31.10.
Die Ill von der Brücke oberhalb des Illspitzkraftwerks flussaufwärts bis zum Holzsteg beim Konservatorium in Feldkirch, ausgenommen die kleine Ill, der Werkskanal sowie das rechte Illufer von der Vereinigungsbrücke bis zur Oberaubrücke in Gisingen.
VORSICHT – Schwallwasserbetrieb!
A Ill 2 – Obere Ill (Code – J2) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.09.
Das Gebiet der Ill vom Kraftwerk Hochwuhr in Feldkirch flussaufwärts bis zur Einmündung des Mengbaches in Nenzing, einschließlich der Nebenbäche Blödlebach (Unterlauf), Frastanzer Gießenbach und Gallina. Der Blödlebach ist von der Bundesstraße aufwärts bis zur Quelle Schongebiet, in dem nicht gefischt werden darf. Desgleichen besteht im Aubach in Frastanz Fischereiverbot. Im Rückgabekanal des Walgaukraftwerkes ist das Fischen nur von der Bahnlinie der ÖBB bis zur Mündung gestattet. VORSICHT!!! – Schwallwasserbetrieb !!
A Samina (Code – SA) Fischereisaison vom 01.05. bis 30.09.
Die Samina von der Staatsgrenze bis zur Einmündung in die Ill.
A Sägebach (Code – SE) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.09.
Der Sägebach, ohne Nebengewässer, von der Mündung bis zur Wasserfassung der Fischzucht Güfel. Sämtliche Nebengewässer sind Aufzuchtbäche des Fischereivereines Feldkirch – Fischereiverbot!!
A Spirsbach (Code – SP) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.09.
Der Bangser Spirsgraben, ohne Zuflüsse, von der Mündung bis zur Landesgrenze gegen Liechtenstein. Das Revier darf nur mit der künstlichen Fliege befischt werden.
A Lutz (Code – LU) Fischereisaison vom 01.06. bis 30.09.
Die Lutz vom Ursprung bis zur Staumauer Raggal mit allen Nebengewässern, ausgenommen des Marulerbaches. Im beschilderten Bereich (Garsellabrücke bis zur Steinbrücke) darf nur mit der künstlichen Fliege gefischt werden.
Stehende Gewässer
A/B/C Nägelesee (Code – NA) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11.
Der große Baggersee zwischen dem Wald und der Firma Hirschmann. In den gekennzeichneten Schonstrecken besteht Fischereiverbot.
Der von der Marktgemeinde Rankweil beschilderte Zonierungsplan ist zu beachten.
A/B/C Wilhelm&Mayer See(Code – WM ) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11.
Der kleine Baggersee westlich des Nägelesee. In den gekennzeichneten Schonstrecken besteht Fischereiverbot.
A Langäcker See (Code – LA) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11.
Der große Baggersee (waldseitig) in den Alten Rüttenen.
J Eckloch (Code – EL) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11.
Baggersee (waldseitig), nördlich angrenzend an den Langäckersee, nur für Jugendfischer.
A Klostergatter See (Code – KL) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11.
Der große Baggersee in der Mitte der Alten Rüttenen. In den kleinen Baggerseen darf
nicht gefischt werden.
A/D Schwarzer See (Code – SW) Fischereisaison vom 01.03. bis 30.11.
Der Schwarze See in Satteins.
VEREINS- UND FANGBESTIMMUNGEN
1. AUSFÜLLEN DER FANGSTATISTIK:
Die vorliegende Fangstatistik ist sorgfältig zu führen. Die Eintragungen haben mit wasserfestem Schreibzeug (z.B. Kugelschreiber, wasserfester Filzstift) und deutlich lesbar in Blockbuchstaben zu erfolgen.
Jeder Fischertag ist vor Beginn der Fischerei unter Angabe von Datum und Gewässercode in die vorgesehenen Spalten der Fangstatistik einzutragen. Das Datum ist stets zweistellig auszufüllen (z.B. 01.06. für den 1. Juni).
Gefangene (angeeignete) Fische sind vor der weiteren Ausübung der Fischerei unter Angabe des Codes für die betreffende Fischart (siehe Tabelle) und der Länge in Zentimetern in die Fangstatistik einzutragen. Fischarten, für die kein Code vorgegeben ist, sind unter SO (Sonstiges) einzutragen. Es müssen grundsätzlich alle Fische, auch Weißfische, eingetragen werden, wobei für jeden Fisch eine eigene Zeile zu verwenden ist. Während des Jahres zurückgesetzte Äschen sowie alle im Oktober im Alpenrhein und in der Unteren Ill zurückgesetzte Fische sind unter Angabe des Codes für die betreffende Fischart mit dem Vermerk Z in der Fangstatistik einzutragen.
Die Fangstatistik ist zusammen mit dem Fischerbüchel bis spätestens 10. Dezember des jeweiligen Jahres abzugeben. Fischer, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, erhalten im Folgejahr keine Fischereierlaubnis.
2. ERLAUBTE FANGERGEBNISSE UND FISCHERTAGE:
Pro Fischer und Tag dürfen im Rhein 6 Fische, in allen anderen fließenden und stehenden Gewässern 4 Fische gefangen werden. In allen stehenden Gewässern zusammen dürfen von Montag bis Donnerstag und von Freitag bis Sonntag jeweils 4 Salmoniden gefangen werden, somit also max. 8 pro Woche. Die Erhöhung der Tagesfangquote durch den Erwerb zusätzlicher Tageskarten ist nicht erlaubt.
Die Jahreshöchstfangzahl beträgt pro Person und Jahr für A-Lizenznehmer 100 Fische, für B-, C- und D-Lizenznehmer sowie Jugendfischer 60 Fische. Von dieser Stückzahl ausgenommen sind die im Rhein aufsteigenden Felchen sowie Köderfische bis zu einer Länge von 25 cm.
In der Samina und der Oberen Ill dürfen pro Jahr zusammen nicht mehr als 60 Fische gefangen werden, wobei jeder gefangene maßige Fisch, der sich nicht in der Schonzeit befindet, sofort zu töten und anzueignen ist (ausgenommen Fischarten für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß besteht). Diese Anlandepflicht gilt auch für alle stehenden Gewässer (Baggerseen, Schwarzer See) des FV-Feldkirch, ausgenommen sind hiervon Karpfen ab einer Größe von 50 cm. Werden gefangene Karpfen über 50cm zurückgesetzt, sind diese in die Fangstatistik mit dem Vermerk Z einzutragen und in die Tagesfangquote einzurechnen.
Von den Fischarten Karpfen, Hecht und Zander dürfen pro Fischer und Jahr höchstens je 20 Stück gefangen werden. Es dürfen pro Fischer und Tag höchstens 2 Karpfen und 2 Großraubfische (Hecht, Zander) gefangen werden.
In den Gewässern Sägebach, Spirsbach, Samina und Lutz ist das Fischen höchstens an vier frei wählbaren Tagen pro Monat erlaubt, wobei nicht konsumierte Tage jeweils am Monatsletzten verfallen.
3. KÖDERFISCHFANG:
Vor Erreichen der Tagesfangquote dürfen in den stehenden Gewässern höchstens 4 Köderfische bis maximal 25 cm Länge gefangen werden. In allen anderen Gewässern ist der Fang von Köderfischen verboten.
Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die weder Schonzeit noch Schonmaß festgesetzt ist. Köderfische dürfen nur in jenem Gewässer als Köder verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen konservierten Köderfische.
Köderfische dürfen nur mit einer Angelrute gefangen werden.
4. FANGGERÄTE UND FANGMETHODEN:
Das Fischen ist nur mit einem Angelgerät erlaubt. Fischereigeräte dürfen vom Fischer während der Ausübung der Fischerei nicht verlassen werden. Das Überlassen der Fischereigeräte zum Fischen an Unberechtigte ist untersagt.
Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Bei Verwendung von Naturködern (alle Köder tierischer oder pflanzlicher Herkunft) sind nur Einfachhaken erlaubt. Zwillings- und Drillingshaken sind nur in Verbindung mit Kunstködern erlaubt. Eine Kombination von Kunst- und Naturködern ist verboten. Lebende Fische sowie Fischeier dürfen nicht als Köder verwendet werden. Das Fischen mit Maiskörnern ist in allen Gewässern verboten. Es besteht ein generelles Anfütterungsverbot.
Fließgewässer:
Bei allen Hakenarten sind die Widerhaken zu entfernen. Ausgenommen davon ist die künstliche Fliege. Die stationäre Grundangelfischerei ist verboten.
In den Gewässern, die der Fliegenfischerei vorbehalten sind, ist das Fischen nur mit der künstlichen Fliege erlaubt (Trocken-, Nassfliege, Nymphe, Streamer), wobei sowohl Fliegen- als auch andere Ruten verwendet werden dürfen.
Im Alpenrhein ist vom 1. Oktober bis 31. Jänner die Verwendung von Naturködern, Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs verboten.
In der Unteren Ill darf im Oktober nur mit Kunstködern mit Einfachhaken ohne Widerhaken auf Regenbogenforellen gefischt werden.
Stehende Gewässer:
An Köderhakensystemen, die mehr als eine Hakenspitze aufweisen, sind alle Widerhaken zu entfernen.
Sonderfischereihilfen:
Die Verwendung sämtlicher motorbetriebener Hilfsmittel, Fischortungsgeräte (z.B. Echolote)
und Köderbeförderungsanlagen sind verboten.
5. WEIDGERECHTES VERHALTEN:
Untermaßige sowie geschonte Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich schonend ins Wasser zurückzusetzen. Ist ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich, so ist die Angelschnur kurz vor dem Maul abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
Gefangene (angeeignete) Fische sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist verboten.
Das Fischen ist generell nur vom Ufer aus erlaubt. Das Fischen von hohen Ufermauern, Brücken u. dgl. ist überall dort verboten, wo die Fische nicht schonend gelandet bzw. zurückgesetzt werden können. In allen Aufzuchtbächen sowie im Gießenbach im Bereich der Fischzucht ist das Fischen verboten.
Das Zurücklassen von Unrat jeglicher Art (Köderdosen, Angelschnüre, Getränkedosen etc.), das Verunreinigen der Gewässer sowie unweidmännisches Fischen ist verboten und wird geahndet.
Das Fischen ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Es gelten die Zeitangaben der Vorarlberger Tageszeitungen.
Die Fahrberechtigung besitzt ihre Gültigkeit nur zur Ausübung der Fischerei.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen und Verstöße gegen Gewässer-, Natur- und Landschafts-schutzgesetze haben den sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis ohne Rückerstattung der Kosten sowie vereinsinterne und/oder behördliche Ahndung zur Folge. Der Fischereiverein Feldkirch haftet nicht für durch die Ausübung der Fischerei entstandene Schäden. Weitere in der Zeitschrift „Vorarlberger Jagd- und Fischerei“ verlautbarte Vereinsbestimmungen sind unbedingt einzuhalten.